Die Weiterbildung zum Facharzt wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Weiterbildung bestehen zwei Möglichkeiten zur Erlangung einer Weiterbildungsbefugnis in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung.
Die reguläre Befugnis wird auf Antrag gemäß den "Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung" durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt erteilt. Erhält der Weiterbilder die reguläre Weiterbildungsbefugnis, kann die Weiterbildung sowohl für die entsprechende Facharztweiterbildung (beispielsweise Frauenheilkunde und Geburtshilfe) als auch für die Facharztweiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin, als anrechnungsfähiges Gebiet, angerechnet werden.
Für einen Weiterbildungsabschnitt in der ambulanten hausärztlichen Versorgung ist ebenfalls die reguläre Weiterbildungsbefugnis Allgemeinmedizin gemäß den "Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung" bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zu beantragen.
Kontakt | |
Adresse | Ärztekammer Sachsen-Anhalt Abteilung Weiterbildung Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg |
weiterbildung@aeksa.de |
Die Befugnis im Rahmen der Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin wird ebenfalls schriftlich mit den dafür vorgesehenen Formularen bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt beantragt.
Kontakt | |
Adresse | Ärztekammer Sachsen-Anhalt Abteilung Weiterbildung Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg |
weiterbildung@aeksa.de |
Die Weiterbildungsabteilung prüft, ob der Antragsteller fachlich und persönlich geeignet ist und die Voraussetzung einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Facharztweiterbildung gemäß § 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 01.07.2020 vorliegt.*
Ist dies gegeben, wird eine formlose Weiterbildungsbefugnis vom 3 - 6 Monaten in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung durch einen schriftlichen Bescheid der Ärztekammer Sachsen-Anhalt erteilt.
Diese Weiterbildungsbefugnis gilt nur für die allgemeinmedizinische Weiterbildung. Eine Weiterbildungsbefugnis für das eigene Fachgebiet muss gesondert nach dem bisherigen Procedere beantragt werden.
*Das Erfordernis der "mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung" nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit der Mindestweiterbildungszeit für den Erwerb der betreffenden Weiterbildungsbezeichnung entspricht.
Zu den Weiterbildungsbefugnislisten gelangen Sie unter folgendem Link: Weiterbildungsbefugnisse (AEKSA - ext. Link)